Allgemeine Einkaufsbedingungen der EMVIA Living GmbH
sowie der mit der EMVIA Living GmbH verbundenen Gesellschaften, Stand Oktober 2019
1. Anwendungsbereich, Hierarchie
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der EMVIA Living GmbH bzw. der mit der EMVIA Living GmbH nach §§ 15 ff. AktG bzw. § 271 HGB analog verbundenen Gesellschaften (die jeweils bestellende Gesellschaft nachfolgend „Auftraggeber“) einerseits mit deren Auftragnehmern (nachfolgend „Auftragnehmer“) andererseits, und, soweit einschlägig, unabhängig von der Art und dem Rechtscharakter des Rechtsgeschäfts.
1.2 Entgegenstehenden, widersprechenden oder ergänzenden Allgemeinen Bedingungen des Auftragnehmers wird ausdrücklich widersprochen; dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Allgemeinen Bedingungen des Auftragnehmers. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
1.3 Soweit andere vertragliche Bestimmungen in der Bestellung oder in unterschriebenen Lieferverträgen diesen AEB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.
2. Bestellungen
2.1 Bestellungen oder Abrufe bereits bestellter Ware und damit verbundene Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird zum Beispiel gewahrt durch Übermittlung per Telefax, per Systembestellung, E-Mail oder EDI.
2.2 Soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist, kann der Auftraggeber Änderungen des Liefergegenstandes oder der vereinbarten Leistung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.
2.3 Der Auftragnehmer ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu Teilleistungen berechtigt. In diesem Fall ist die verbliebene Restmenge im Lieferschein aufzuführen.
3. Preise
3.1 Preise verstehen sich einschließlich aller Nebenkosten (Transport, Verpackung und Verzollung) und sind frei Empfangsstelle zzgl. Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Sofern der Auftragnehmer nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung generelle Preissenkungen vornimmt, hat er diese Preise für das abgeschlossene Geschäft auch dem Auftraggeber gegenüber zu berechnen. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4. Rechnung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
4.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind unter Angabe der Bestellnummer, des Einkaufssachbearbeiters beim Auftraggeber, der gelieferten Mengen und Preise, sowie der jeweiligen – sofern vorhanden – SAP-Bestellnummer an den Auftraggeber zu stellen, c/o EMVIA Living GmbH, Süderstraße 77, 20097 Hamburg und sind via E-Mail an die Adresse Kreditorenbuchhaltung@emvia.de zu senden. Sämtliche Zahlungen werden von dem Auftraggeber bis zur Vorlage einer den Vorschriften des UStG entsprechenden Rechnung zurückbehalten.
4.2 Wenn und soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgen Zahlungen auf handelsüblichem Weg innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Erfüllungsort für die Zahlung ist Sitz des Auftraggebers.
4.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen des Auftragnehmers auch mit sämtlichen Forderungen der EMVIA Living GmbH bzw. den mit der EMVIA Living GmbH nach §§ 15 ff. AktG bzw. § 271 HGB analog verbundenen Gesellschaften aufzurechnen.
5. Lieferung, Verpackung, Ursprungsnachweis, Eigentumsübergang
5.1 Zur Lieferung nach Ablauf einer vereinbarten Frist oder eines bestimmten Lieferzeitpunktes ist der Auftragnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Einschlägige Regeln der Technik, europäische und deutsche sowie sämtliche am Erfüllungsort und am nach dem Vertrag vorgesehenen Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere Umweltschutz-, Brandschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sind einzuhalten.
5.3 Der Auftragnehmer hat der Lieferung alle erforderlichen Lieferpapiere beizufügen. In den Lieferpapieren sind die Lieferadresse, die SAP-Bestellnummern (soweit vorhanden), die Bestellnummern, der Einkaufssachbearbeiter des Auftraggebers, die Liefermenge, das Gewicht sowie sonstige lieferrelevante Informationen aufzuführen. Fehlerhafte oder unvollständige Lieferpapiere berechtigen den Auftraggeber zur Annahmeverweigerung. Wird eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG) geliefert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die nach der Richtlinie erforderliche Gefahrenbeurteilung zu übergeben.
5.4 Die Lieferungen sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Sofern möglich, sind umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu verwenden. Im Falle gesondert vereinbarter Verpackung ist der Auftraggeber bei deren Nichteinhaltung zur Annahmeverweigerung berechtigt. Transportverpackungen sind von dem Auftragnehmer auf seine Kosten zurückzunehmen. Produktverpackungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne zusätzliche Kosten vom Auftraggeber im Rahmen des regelmäßigen Betriebes entsorgt werden können. Soweit möglich, sind wieder¬verwendbare Verpackungen zu verwenden. Werden derartige Verpackungen verwendet, hat der Auftragnehmer darauf hinzuweisen und das wiederverwendbare Verpackungsmaterial als solches eindeutig zu kennzeichnen. Bereitstellung und Rücklieferung von wiederverwendbarem Verpackungsmaterial erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers.
5.5 Ist eine Ware zum Export bestimmt, hat der Auftragnehmer unter Verwendung eines ordnungsgemäßen Formblatts eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Ware abzugeben. Diese Erklärung ist dem Auftraggeber spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass gelieferte Waren mit allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehen, bei Lieferungen in ein anderes als das Herkunftsland auch mit solchen Bestimmungen des Ziellandes.
5.6 Gelieferte Waren gehen mit Übergabe an den Auftraggeber in dessen Eigentum über. Einem einfachen Eigentumsvorbehalt, auch einem verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehalt wird ausdrücklich widersprochen.
6. Verzug, Vertragsstrafe
6.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind einzuhalten. Im Falle eines Lieferverzuges hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes je angefangener Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes, zu zahlen. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.
6.2 Über eine absehbare Verzögerung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen des Verzugs zustehenden Ansprüche dar.
7. Gewährleistung, Qualitätssicherung, Verjährung
7.1 Hinsichtlich sämtlicher Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, unabhängig von der Art und dem Rechtscharakter des Rechtsgeschäfts, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt.
7.2 Der Auftraggeber prüft gekaufte Waren nur im Hinblick auf von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge sowie äußerlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden („offensichtliche Mängel“) und wird diese gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich rügen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber nicht offensichtliche Mängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung rügen. Der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist bei offensichtlichen Mängeln jedenfalls Genüge getan, wenn der Auftraggeber bis zu einer Dauer von zwei Wochen nach Warenübergabe rügt, bei nicht offensichtlichen Mängeln bis zu einer Dauer von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Erkennens eines Mangels.
7.3 Kosten der Nacherfüllung, welche dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach der Übergabe von dem Auftraggeber an einen anderen Ort verbracht worden ist, hat der Auftragnehmer zu tragen.
7.4 In dringenden Fällen darf der Auftraggeber die Nacherfüllung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder vornehmen lassen, wenn der Auftragnehmer keine unverzügliche Nacherfüllung (maximal 3 Werktage) zusagt.
7.5 Der Auftragnehmer hat eine werkseitige Kontrolle der von ihm zu liefernden Produkte und Leistungen durchzuführen, insbesondere eine Warenausgangskontrolle. Der Auftragnehmer gewährleistet hierbei, dass seine Lieferung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Außerdem hat der Auftragnehmer hinsichtlich der Bestellungen des Auftraggebers jeweils Warenrückstellmuster aufzubewahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, in die oben genannten Aufzeichnungen und Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien anzufertigen sowie die Warenrückstellmuster zu Untersuchungszwecken heraus zu verlangen. Etwaige Versendungskosten übernimmt der Auftraggeber.
7.6 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich in drei Jahren, es sei denn, die zu liefernde Sache ist ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht. In den genannten Ausnahmefällen beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Verschweigt der Auftragnehmer einen Mangel arglistig, richtet sich die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist beginnt im Falle der Nachbesserung durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werkes von Neuem.
8. Produkthaftung, Versicherungspflicht
8.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes Anfordern hin von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit die Ursache des Schadens in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt die Freistellungspflicht nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer übernimmt die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion und auch die Kosten für sonstige Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personenschaden / Vermögensschaden / Sachschaden pauschal zu unterhalten und dem Auftraggeber die angemessene Deckung auf Verlangen nachzuweisen.
9. Schutzrechtsverletzung
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, am Erfüllungsort und am nach dem Vertrag vorgesehenen Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung eine Schutzrechtsprüfung vorzunehmen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferung oder Leistung sowie deren Anwendung Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter nicht verletzen.
9.2 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Rechtsfolgen einschließlich aller Schäden, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben.
10. Höhere Gewalt
10.1 Höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskämpfe und wilde Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner werden einander im Rahmen des Zumutbaren die hiernach erforderlichen Informationen geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Ist die höhere Gewalt von erheblicher Dauer, kann der Auftraggeber bei einer erheblichen Verringerung seines Bedarfs von dem Vertrag zurücktreten.
10.2 Der Auftraggeber ist von seiner Annahme- bzw. Abnahmepflicht befreit und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen oder Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerungen von ihm nicht mehr verwertbar sind.
11. Personaleinsatz, Mindestlohn
11.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Lieferungen und Leistungen grundsätzlich mit eigenem Personal. Der Auftragnehmer setzt seine Mitarbeiter nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der Erbringung der geschuldete Leistung ein, die eine gültige Arbeitserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit die Leistung nicht in Deutschland erbracht wird, eine gültige Arbeitserlaubnis des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes besitzen, die ordnungsgemäß bei den deutschen Sozialversicherungsträgern oder den Sozialversicherungsträgern des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes angemeldet sind und deren Leistungen inklusive der darauf entfallenden Steuer- und sonstigen Abgaben korrekt abgerechnet werden. Alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben werden vollständig und fristgerecht an den zuständigen Einzugsstellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt, o.ä.) vom Auftragnehmer abgeführt. Die Mitarbeiter müssen einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Auftragnehmer haben und werden nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen entlohnt. Die Mitarbeiter sind von dem Auftragnehmer unterwiesen worden, die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Jugendarbeitsschutzes und die jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen strikt einzuhalten. Die Einhaltung vorstehender Vorgaben hat der Auftragnehmer ständig zu überprüfen.
11.2 Der Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers die Leistung und/oder Lieferung ganz oder teilweise von einem geeigneten und zuverlässigen Subunternehmer ausführen lassen. Die Subunternehmer sind in diesem Fall entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich zur Geheimhaltung und zum Datenschutz zu verpflichten. Die Zustimmung des Auftraggebers beschränkt weder die Pflichten des Auftragnehmers noch begründet sie Rechte des Subunternehmers. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.
11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen.
11.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Kunden des Auftraggebers, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.
11.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Absätzen 11.3 und 11.4 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass auch dieser Nachunternehmer entsprechend verpflichtet wird.
11.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.
12. Arbeitsschutzbestimmungen, Werkschutz
12.1 Sind im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen, so hat der Auftragnehmer hierauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
12.2 Vom Auftragnehmer beauftragte Personen oder dessen Arbeitnehmer, die auf dem Werksgelände des Auftraggebers tätig sind, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung und Anweisungen des jeweiligen Werkschutzes oder beauftragter Mitarbeiter des Auftraggebers Folge zu leisten.
13. Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung durch den Auftragnehmer
13.1 Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Abtretung von Geldforderungen bei Geschäften im Sinne von § 354a HGB, kann der Auftragnehmer nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers auf Dritte übertragen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder aufgrund des Vertrages und dieser AEB ist der Sitz des Auftraggebers, für Klagen des Auftraggebers zudem der Sitz des Auftragnehmers.
13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht nur wegen unbestrittener, anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen. Der Auftragnehmer kann auch nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind gleichfalls möglich, sofern die Gegenforderungen oder das Gegenrecht des Auftragnehmers und die Forderung des Auftraggebers rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.
14. Geheimhaltung, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
14.1 Die Vertragsparteien werden alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie sämtliche Informationen, die ihnen aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse ansehen und streng vertraulich behandeln, insbesondere nicht Dritten zugänglich machen. Dasselbe gilt für Informationen und Unterlagen. Nachunternehmer sind entsprechend schriftlich zu verpflichten. Dritte in vorbenanntem Sinne sind nicht die EMVIA Living GmbH bzw. die mit der EMVIA Living GmbH nach §§ 15 ff. AktG bzw. § 271 HGB analog verbundenen Gesellschaften. Die hier vorgenannten Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Vertragsbeendigung unverzüglich und auf eigene Kosten zurück zu geben.
14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
14.3 Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Liefervereinbarung der Sitz des Auftraggebers. Der Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch am für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständigen Gericht zu klagen.
14.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AEB hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt, sofern diese AEB eine Lücke aufweisen.