Zeitweilige Unterstützung durch unsere Pflege – EMVIA LIVING

Pflegende Angehörige leisten täglich Großes, doch auch sie brauchen Pausen. Unsere Kurzzeit-, Urlaubs- und Verhinderungspflege bietet Ihnen die Möglichkeit, neue Energie zu tanken, während wir die Betreuung Ihres Angehörigen einfühlsam und zuverlässig übernehmen.

Wann ist unsere Pflege sinnvoll?

  • Bei Krankheit oder dringenden Verpflichtungen.
  • Während eines Urlaubs oder einer Auszeit.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt des Angehörigen.
  • Wenn kurzfristig keine häusliche Pflege organisiert werden kann.

Wir bieten eine liebevolle Betreuung, medizinische Versorgung und Aktivitäten, die das Wohlbefinden fördern. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne persönlich!

Kurzzeitpflege (SGB V § 39c)
Anspruch: Pflegebedürftige, die eine Nachsorgebehandlung / Erholung benötigen. Auch ohne Pflegegrad.
Dauer: Maximal 56 Tage pro Jahr.
Leistung: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 Euro der Kosten. Übersteigende Kosten sind selbst zu tragen.
Ziel: Nachsorge / Erholung des Pflegebedürftigen.

Kurzzeitpflege (SGB XI § 42)
Anspruch: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn die ambulante Pflege nicht oder nur teilweise erbracht werden kann.
Dauer: Maximal 56 Tage pro Jahr.
Leistung: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 Euro der Kosten. Übersteigende Kosten sind selbst zu tragen.
Ziel: Kurzfristige Entlastung der pflegenden Angehörigen und Gewährleistung einer sicheren Betreuung.

Urlaubspflege (SGB XI § 39 Abs. 1)
Anspruch: Wenn pflegende Angehörige Urlaub machen möchten, kann Pflegeurlaub gewährt werden, wobei die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt.
Dauer: Maximal 6 Wochen pro Jahr.
Leistung: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 1.685 Euro pro Jahr.
Ziel: Entlastung der pflegenden Person und Gewährleistung der Versorgung des Pflegebedürftigen während des Urlaubs.

Verhinderungspflege (SGB XI § 39 Abs. 2)
Anspruch: Die Verhinderungspflege tritt ein, wenn die pflegende Person durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Umstände verhindert ist.
Dauer: Maximal 6 Wochen im Jahr.
Leistung: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.685 Euro für Ersatzpflege, wenn die pflegende Person ausfällt.
Ziel: Sicherstellung der Pflege, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt.

Kostenübernahme für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, wenn die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad hat. Allerdings ist die Kostenübernahme auf die festgelegte Höchstgrenze der Pflegekasse begrenzt. Übersteigende Kosten müssen vom Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen getragen werden.

Haben Sie Fragen?

Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch unter info@emvia.de.

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