Kurzzeitpflege (SGB V § 39c)
Anspruch: Pflegebedürftige, die eine Nachsorgebehandlung / Erholung benötigen. Auch ohne Pflegegrad.
Dauer: Maximal 56 Tage pro Jahr.
Leistung: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 Euro der Kosten. Übersteigende Kosten sind selbst zu tragen.
Ziel: Nachsorge / Erholung des Pflegebedürftigen.
Kurzzeitpflege (SGB XI § 42)
Anspruch: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn die ambulante Pflege nicht oder nur teilweise erbracht werden kann.
Dauer: Maximal 56 Tage pro Jahr.
Leistung: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 Euro der Kosten. Übersteigende Kosten sind selbst zu tragen.
Ziel: Kurzfristige Entlastung der pflegenden Angehörigen und Gewährleistung einer sicheren Betreuung.