Sprechen wir von Kurzzeitpflege, dann meinen wir vor allem diese beiden Varianten:
- Kurzzeitpflege nach SGB V § 39c
War Ihr*e pflegebedürftige*r Angehörige*r im Krankenhaus und benötigt er/sienun eine Nachsorgebehandlung bzw. Pflege während der Erholung, kann diese bis zu 56 Tage lang gewährt werden, und zwar auch dann, wenn Ihr*e Angehörige*r keinen Pflegegrad hat. Der maximale Leistungsbetrag liegt in diesem Fall bei 1.612 Euro. - Kurzzeitpflege nach SGB XI § 42
Kann die Pflegeleistung durch eine ambulante Pflege nicht oder nur teilweise erbracht werden, steht der/dem Pflegebedürftigen eine entsprechende Kurzzeitpflege zu. Voraussetzung hierfür ist eine Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5. Die Höchstdauer beträgt 56 Tage und der maximale Leistungsbetrag liegt ebenfalls bei 1.612 Euro.